Privilegierung für Wärmepumpenstrom
Betreiber und Betreiberinnen von Wärmepumpen profitieren von der Senkung zwei gesetzlicher Umlagen.
Sie betreiben eine Wärmepumpe? Dann gibt es gute Nachrichten! Die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung von zwei Preisbestandteilen Ihres Wärmepumpen-Tarifes: Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden auf „Null“ (0,00 Cent pro Kilowattstunde) reduziert. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Gesetzliche Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung
Um von der Umlagen-Verringerung profitieren zu können, müssen Sie diese vier Voraussetzungen erfüllen:
- der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht,
- die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden,
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten* und
- gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
* Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“ – sofern Sie Anlass zu Zweifeln haben, ob Ihr Unternehmen unter diese Definition fällt, sollten Sie Rechtsrat einholen.
Voraussetzungen für eine dauerhafte Umlageermäßigung
Sie können den Antrag auf die Umlagereduzierung einmalig stellen. Eine jährliche Neubeantragung ist grundsätzlich nicht erfoderlich, sofern sich an den folgenden Voraussetzungen nichts ändert:
- Ihre Wärmepumpe wird separat gemessen.
- Es werden keine technischen Änderungen an der Anlage vorgenommen.
- Die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen nach § 22 EnFG werden erfüllt.
- Die erforderlichen Meldungen erfolgen fristgerecht.
Der Antrag auf Privilegierung ist durch Sie als Kundin oder Kunde zu stellen. Wir leiten diesen anschließend an den zuständigen Netzbetreiber weiter.
Umsetzung der Umlagenprivilegierung
- Sie reichen den Antrag zur Umlagenermäßigung bei uns ein.
- Wir prüfen die formalen Voraussetzungen und leiten die Unterlagen an den zuständigen Netzbetreiber weiter.
- Wir setzen die Privilegierung um, sobald eine rechtssichere Verfahrensweise festgelegt ist.
- Soweit zulässig, erhalten Sie eine Rückerstattung zu viel gezahlter Umlagen.
Wichtiger Hinweis zur jährlichen Zählerstandsmeldung
Bitte teilen Sie uns künftig jeweils bis spätestens 7. Januar eines Jahres den Zählerstand Ihrer Wärmepumpe zum Stichtag 31. Dezember mit.
Wir sind verpflichtet, diese Daten an den zuständigen Netzbetreiber zu übermitteln, damit der maßgebliche Jahresverbrauch und die Höhe einer möglichen Privilegierung korrekt ermittelt werden können.
Bitte beachten Sie:
Eine Berücksichtigung der Privilegierung ist nur bei fristgerechter Mitteilung des Zählerstands möglich. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung, kann die Privilegierung für das betreffende Kalenderjahr nicht berücksichtigt werden.
Eine gesonderte jährliche Erinnerung erfolgt nicht.
FAQ zur Privilegierung von Wärmepumpen
Mit § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) hat der Gesetzgeber eine Umlagenprivilegierung für den Netzstrombezug von elektrisch betriebenen Wärmepumpen eingeführt.
Ziel der Regelung ist es, den Betrieb klimafreundlicher Heizsysteme finanziell zu entlasten.
Die Privilegierung betrifft bestimmte energiewirtschaftliche Umlagen, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen reduziert werden können.
Formal existiert die Regelung seit dem 1. Januar 2023 im EnFG.
Die gesetzliche Regelung betrifft die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage beim Strombezug Ihrer Wärmepumpe.
Beide Umlagen werden dadurch auf 0,00 ct/kWh reduziert.
Obwohl § 22 EnFG bereits seit dem 01.01.2023 im Gesetz stand, war seine Anwendung an einen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt geknüpft (§ 68 EnFG).
Dieser Vorbehalt wurde erst zum 23. Dezember 2025 aufgehoben.
Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Privilegierung rechtlich wirksam angewendet werden.
Vorher bestand keine gesicherte Rechtsgrundlage für eine operative Umsetzung.
Die Bundesnetzagentur hat Ende Januar 2026 klargestellt:
- Eine Anwendbarkeit der Privilegierung besteht grundsätzlich erst seit Wegfall des Genehmigungsvorbehalts am 23. Dezember 2025.
- Aufgrund der Regelung in § 66 Abs. 6 EnFG hält die BNetzA eine Anwendung für das Kalenderjahr 2025 insgesamt noch für vertretbar.
- Eine rückwirkende Anwendung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 wird hingegen nicht als zulässig angesehen.
Die Privilegierung wird nicht automatisch gewährt.
Der Antrag ist durch Sie als Kundin bzw. Kunde zu stellen, da bestimmte Voraussetzungen von Ihnen zu bestätigen sind.